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23/03/2010 19:47
Ich wünsche alle Kollegen immer eine Stressfreie Fahrt wohin auch immer und kommt gesund bei Euren Familien an .

20/08/2009 09:10

27/06/2008 23:35
Und es klappt! Schöne Seite Haui!!!

04/06/2008 19:18
BKF SH - Die Seite von Kollegen für Kollegen
Willkommen

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Forscher geben grünes Licht für 25-m-Lkw

Forscher geben grünes Licht für 25-m-Lkw

Einer generellen Zulassung von 25-m-Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 60 t steht in der EU grundsätzlich nichts im Wege. Zu diesem Schluss kommt eine Studie über die Anpassung von Gewichten und Maßen im internationalen Verkehr (Richtlinie 96/53/EC), die im Auftrag der EU-Kommission durchgeführt wurde. Die Autoren der Studie verweisen aber auf notwendige Begleitmaßnahmen.

Eis und Schnee - rechtliche Folgen

Rechtliche Folgen bei Schneelasten und Eisplatten auf Lkw-Planendächern

In den Wintertagen sollten Autofahrer insbesondere auf Autobahnen, aber auch auf Bundesstraßen, ihr Augenmerk auf Lkw mit Planendächern richten. Schneelasten und Eisplatten, die sich nachts auf
den Dächern von Lkw angesammelt haben, können sich lösen und herabfallen. Man kann von Glück sprechen, wenn diese gefährlichen Lasten auf der Fahrbahn und nicht in den Windschutzscheiben
des nachfolgenden Verkehrs landen.
Jeden Winter kommt es durch nicht entferntes Eis oder durch Schnee auf Fahrzeugdächern zu schweren Unfällen oder zu Gefährdungssituationen. Wer kennt nicht die Schrecksituation, wenn von
einem vorausfahrenden Fahrzeug ein Schneestück plötzlich auf die Frontscheibe knallt. Aber kaum jemand macht sich vor Fahrtantritt Gedanken über die auf dem Autodach oder auf der
Kofferaumhaube liegenden Gefahren. Erst wenn die Schneemasse bei einer Bremsung nach vorne auf die Frontscheibe rutscht, wird man darauf aufmerksam, da man ja einen Moment lang nichts
sieht.
Auf Lkw-Planen können sich mehr als hundert Liter Wasser ansammeln und über Nacht zu Eis gefrieren. Durch flatternde Planen oder durch die Erwärmung des Fahrzeuges während der Fahrt
können die Eisplatten sich lösen und dann unkontrolliert vom Fahrzeug fallen. Der Verursacher bemerkt dies häufig überhaupt nicht.

Eisplatte auf einem Lkw löste Unfall aus – 19 Fahrzeuge beteiligt

Ein schwerer Verkehrsunfall auf der Autobahn verdeutlicht die Gefahr. Auf der Dachplane eines Lkw hatten sich in mehreren Vertiefungen witterungsbedingt Eisplatten gebildet. Seiner Sorgfaltspflicht,
die Eisplatten vor Fahrtantritt zu entfernen, war der Fahrer nicht nachgekommen. Während der Fahrt, vom Fahrer unbemerkt, löste sich eine dieser Platten. Ein nachfolgender Pkw versuchte der
herunterfallenden Eisplatte auszuweichen, kam ins Schleudern, prallte gegen die Mittelschutzplanke und schleuderte anschließend zurück auf die Fahrbahn, wo es zum Zusammenstoß mit einem
anderen Pkw kam. Vier weitere Fahrzeuge kamen durch Notbremsungen gerade noch zum Stehen. Ein weiterer Fahrer erkannte die Situation zu spät und kam trotz einer sofort eingeleiteten
Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Durch eine Kettenreaktion wurden die anderen Pkw beschädigt und teilweise aufeinander geschoben; vier Fahrzeugführer wurden leicht verletzt.

Fehlverhalten des Fahrzeugführers

Der Verursacher bemerkte den Unfall nicht und fuhr weiter. Zum Glück hatte sich ein Unfallbeteiligter gedankenschnell noch das Kennzeichen des Anhängers merken können. Bei der sofort eingeleiteten
polizeilichen Fahndung konnte der Lkw mit Anhänger wenig später gestellt werden. Der Fahrer war sich keiner Schuld bewusst. Auf dem Dach befanden sich aber immer noch Eisplatten. Der
Gesamtschaden dürfte sich vermutlich im sechsstelligen Bereich bewegt haben. Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner
Ladefäche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) i. V. m. § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Ein Fahrzeugführer darf durch sein Verhalten niemanden behindern oder gar schädigen, da auch § 1 Abs. 2 StVO zu beachten ist. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Verstöße gegen die in § 23 StVO reglementierten Sachverhalte werden ohne Eintritt eines Schadens mit 25 Euro geahndet. Wird die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, z. B. wenn rutschender
Schnee die Sicht durch die Frontscheibe behindert, werden 50 Euro fällig und es werden drei Punkte im Flensburger Zentralregister eingetragen.
Laut Rechtssprechung sind Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen solche, die die ernstliche Besorgnis begründen, dass sie bei der Weiterfahrt zu einer Schädigung anderer
Verkehrsteilnehmer führen könnten (u. a. OLG Braunschweig in VRS 16; OLG Köln in VRS 29,367; OLG Hamm in DAR 60,76).
Bei einem Verkehrsunfall erhöht sich das Bußgeld bereits auf 75 Euro und ebenfalls drei Punkte im Flensburger Zentralregister. Werden Personen verletzt, werden bis zu fünf Punkte eingetragen.
Diese werden dann nicht, wie bei einigen anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, nach zwei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren wieder gelöscht.

Werden Personen verletzt oder sogar getötet, liegen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vor, u. a. nach § 229 (fahrlässige Körperverletzung) oder nach § 222 (fahrlässige Tötung).
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die
Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß gegen § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – vorliegen.
Das Herabfallen der Eisplatten und das Liegenlassen auf der Fahrbahn kann zusätzlich einen Verstoß nach § 32 StVO beinhalten. Dort heißt es, dass es verboten ist, die Straße zu verschmutzen
oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder diese dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen
Zustände Verantwortliche hat für die unverzüglich Beseitigung zu sorgen und muss die Gefahrenstelle bis dahin ausreichend kenntlich machen.

Tabelle: Beispiele für Sanktionen bei Fehlverhalten des Fahrzeugführers

Tatbestand Fundstelle Sanktionen Punkte Tatbestandsnummer(TBNR)

Führen eines Fahrzeugs, obwohl die Ver-kehrssicherheit litt

§ 23 Absatz 1,§ 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 107.2 BKat

Verwarngeld 25 Euro

0 123112

Führen ein nicht vorschriftsmäßigen Fahr- zeugs, wodurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt wurde

§ 23 Absatz 1, § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 108 BKat

 Bußgeld 50 Euro

3 123600

Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahr- zeugs, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde und es zu einem Unfall kam

§ 23 Absatz 1, § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 108 BKat

Bußgeld 75 Euro

 

3 123601

Verursachung einer Körperverletzung einer anderen Person durch Fahrlässigkeit

§ 229 StGB

 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

 5  

Verursachung des Todes eines Menschen durch Fahrlässigkeit

§ 222 StGB

 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

 5  

 

Tatbestand Fundstelle Sanktionen  Punkte Tatbestandsnummer(TBNR)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 142 StGB

 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

5 bis 7  

Gefährdung/Erschwernis des Verkehrs durch Verlieren bzw. Liegenlassen eines Gegen-standes auf der Straße

§ 32 Absatz 1, § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 123 BKat

Bußgeld 40 Euro  1  132600

Halterverantwortung

Aber nicht nur der Fahrzeugführer ist verantwortlich. Nach § 31 i. V. m. § 69 a StVZO kann auch der Halter belangt werden, vorausgesetzt, dass er vom aktuellen Zustand des Fahrzeugs Kenntnis hat
und der Lkw sich in seinem Zugriffsbereich befindet. Die Halterverantwortlichkeit ist häufig auf einen Disponenten oder Fuhrparkleiter schriftlich übertragen worden und somit auch rechtsverbindlich.
Kommt es zu einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer, treten die Bestimmungen aus § 14 Ordnungswidrigkeitengesetz (Beteiligung) in Kraft.
Eis auf Dächern stellt die Lkw-Fahrer vor große Probleme. Reinigungsarbeiten sind aus Zeitknappheit häufig nicht vorgesehen, außerdem sind die Dächer von innen nur schwer zu erreichen
und Leitern werden selten mitgeführt.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR) fordern, dass ein Fahrer sich im Rahmen der Abfahrtskontrolle davon überzeugen muss, dass
sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Führerhauses befinden. Entfernt er Schnee, Eisteile oder sonstige Fremdgegenstände nicht, so haftet er im Falle eines dadurch
verursachten Unfalls selbst.

BG und DVR raten:

1. Falls möglich, ist ein überdachter Parkplatz zu nutzen.
2. Verwendet man eine Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus, sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Eine häufige
Unfallursache ist das Wegrutschen der Leiter, vor allem dann, wenn diese zu kurz und der Boden zu glatt ist. Anlegeleitern sind erfahrungsgemäß ausreichend lang, wenn zum Erreichen der
höchsten Arbeitsposition die obersten vier Sprossen nicht bestiegen werden müssen. Sie müssen im richtigen Anstellwinkel (ca. 65 bis 75 Grad) aufgestellt und gegen Umkippen bzw. Wegrutschen
gesichert werden (z. B. durch einen Gurt).
3. Nie vom Fahrzeug springen! Das Auf- und Absteigen über Reifen, Felgen oder Radnaben ist gefährlich und daher verboten. Aufstiege und Haltegriffe benutzen.
4. Bei Planenaufbauten kann eine weitere Methode angewandt werden: falls möglich, auf die Ladefläche des Fahrzeuges steigen und anschließend von innen z. B. mit Stecklatten, einem
Besenstiel oder sonstigem Hilfsgerät gegen die Abdeckplane des Aufbaus drücken. Dabei darauf achten, dass durch die herabfallenden Teile niemand gefährdet wird. Durch anschließende
Sichtprüfung sicherstellen, dass das Dach frei von gefährlichen Dachlasten ist.
5. Benutzung eines vorschriftenkonformen Gerüsts, das an das Fahrzeug herangeschoben oder herangefahren werden kann, um gefährliche Dachlasten zu beseitigen.
Einige Autohöfe stellen den Lkw-Fahrern ein Gerüst zur Verfügung, das den Sicherheitsbestimmungen entspricht. Auf seiner Homepage (
www.dvr.de) stellt der DVR
Informationsmaterial zu Verfügung. U. a. ist hier eine Broschüre mit Informationen zum Thema „Gefährliche Dachlasten: Eis und Schnee auf Lkw“ und eine Liste der Autohöfe und Raststätten,
die Reinigungsstationen für Lkw-Dächer anbieten „Aktion Eis und Schnee auf Lkw-Dächern – gemeinsam sicher durch den Winter“ zu finden.
Sicherer wäre es, die Fahrzeuge präventiv mit einem System auszurüsten, dass die Wasser- und Eisplattenbildung auf den Planendächern verhindert, wie es z. B. von der Firma K&M GmbH aus
Lichtenau entwickelt wurde. Es handelt sich um den patentierten RSAB (Roof Safety Air Bag). Durch die Befüllung eines mittig unter der Plane liegenden Schlauches wird das Planendach mit Druckluft
aus dem bordeigenem Bremssystem um ca. 175 mm zu einem Satteldach angehoben. Die Plane hängt nicht mehr durch und Wasser fließt ab. Es kann sich bei längeren Stand- , Be- oder Entladezeiten kein Wasser mehr auf dem Planendach ansammeln und so kein Eis bilden. DasSystem kostet nach Information des Herstellers ca.1500 Euro. Ein weiterer Vorteil dieses Systems ist nach Angaben der Firma, dass auch das Flattern der Planen, das den Luftwiderstand erhöht und so zu höherem Treibstoffverbrauch führt, verhindert wird. Wie viel Kraftstoff durch den Einbau eingespart werden kann, kann allerdings zurzeit noch nicht genau beziffert werden.

0,2 Promille - Kündigungsgrund?

Urteil: 0,2 Promille rechtfertigen Kündigung von Gefahrgutfahrer
 

Verstößt ein Lkw-Fahrer gegen das absolute Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten, so rechtfertigt dies auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schon viele Jahre beanstandungsfrei beschäftigt war und aufgrund seines Alters nur schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

In dem Fall ging es um einen Berufskraftfahrer einer auf Gefahrguttransporte spezialisierten Spedition, die in der betroffenen Niederlassung ausschließlich für einen einzigen Kunden tätig war.

Für solche Transporte besteht eine bußgeldbewehrte Null-Promille-Grenze. Hierauf wies die Beklagte ihre Fahrer in einer jährlich stattfindenden Schulung jeweils ausdrücklich hin. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt zudem folgende Klausel: "...ein Grund zur fristlosen Kündigung ist insbesondere gegeben, wenn Sie unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen, auch wenn dies zu keiner behördlichen Feststellung geführt hat".

An einem Mittwoch im Herbst 2006 trat der Fahrer seinen Dienst frühmorgens um 04:45 Uhr an. Nachdem Mitarbeiter der Kundenfirma Alkholgeruch aufgefallen und die Polizei benachrichtigt worden war, führten die Beamten bei dem Mann nach neun Uhr eine Atemalkoholmessung durch. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille.

Der Kunde teilte der Spedition daraufhin mit, er sperre den Fahrer dauerhaft für Transporte. Auf sein Drängen musste sich das Unternehmen zudem verpflichten, künftig zweimal jährlich unangekündigt Alkoholkontrollen bei den Fahrern durchzuführen. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihrem Fahrer wegen der Alkoholfahrt fristlos.

Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger zunächst geltend, dass die Alkoholisierung nur auf die Einnahme eines Erkältungsmedikaments kurz vor der Messung zurückzuführen sei. Er habe nicht gewusst, dass und in welchen Mengen dieses Medikament Alkohol enthalte. Später räumte er ein, am Vorabend etwa vier Flaschen Bier getrunken zu haben. Der Kläger berief sich außerdem darauf, dass er seit sieben Jahren beanstandungsfrei für die Beklagte tätig gewesen sei und als 56-Jähriger kaum eine Chance auf einen neuen Job habe.

Gleichwohl fand er auch in zweiter Instanz vor Gericht keine "Gnade". Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil der Kläger in erheblichem Maße gegen das absolute - gesetzliche und arbeitsvertragliche - Alkoholverbot verstoßen habe, so die Richter. Dessen Einhaltung sei sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Spedition von herausragender Bedeutung, weil ein Unfall mit einem Gefahrguttransporter zu katastrophalen Schäden an Leib, Leben und Eigentum Dritter führen könne. Zudem sei eine Alkoholisierung ihrer Fahrer für die Spedition extrem geschäftsschädigend, wie auch die Kunden-Reaktion gezeigt habe.

Angesichts des zunächst verschwiegenen Bierkonsums bestünden schon erhebliche Zweifel, ob er zur angegebenen Zeit überhaupt das Medikament zu sich genommen habe, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 19.03.2008, - 7 Sa 1369/07-) weiter. Jedenfalls hätte die angegebene Menge allenfalls zu einer BAK von 0,05 Promille geführt. Im Übrigen wäre es auch fahrlässig gewesen, einen Erkältungssaft einzunehmen, ohne sich zu vergewissern, ob dieser Alkohol enthalte.

Wegen der Schwere des Pflichtverstoßes fiel auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Klägers aus. Schwerer als seine Vorbringen zu bisheriger Tätigkeit und Jobchancen wiege, dass er "schuldhaft überragend wichtige Pflichten gegenüber der Beklagten und der Allgemeinheit" verletzt habe. Schon wegen der regelmäßigen Hinweise der Firma auf das Alkoholverbot sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.

 

 

Quelle: Autokiste

11000 LKW Parkplätze

Tiesensee sagt 11.000 Lkw-Parkplätze zu

 21.09.2009 | Der Bau von mindestens 11.000 neuen Lkw-Parkplätzen bis zum Jahr 2012 scheint gesichert. das Geld dazu stammt einem Medienbericht zufolge aus den Konjunkturpaketen.

Das versicherte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) in einem Gespräch der „Saarbrücker Zeitung“.  Damit werde die Kapazität an den Rastanlagen entlang der Autobahnen innerhalb von fünf Jahren um 40 Prozent erhöht. Schon Ende dieses Jahres sollen 3000 neue Abstellmöglichkeiten für Lkw entstanden sein. Vor allem in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sollen die zusätzlichen Plätze gebaut werden. Das Investitionsvolumen - rund 200 Mio. Euro - werde zu großen teilen aus den Konjunkturpaketen der Bundesregierung gedeckt. (pkl)

Messen
Unter dem Motto Wirtschaftlichkeit, Technik, Sicherheit, Umwelt, Recht findet am 29. und 30. September 2009 die Flurförderzeug-Fachtagung in Baden-Baden statt. Die Tagung wird von Betreibern und Herstellern von Staplern und Flurförderzeugen, Zulieferern, Vertretern aus Behörden, Verbänden, Berufsgenossenschaften und Universitäten, die mit dem Thema Flurförderzeug befasst sind, besucht. Die Vortragenden der Fachbeiträge sind Fachleute in den genannten Bereichen. Die Notwendigkeit, Flurförderzeuge wirtschaftlich und sicher einzusetzen, ergibt sich stärker als je zuvor aus den intralogistischen Gesamtkonzepten für den Material- bzw. Warenfluss in den Unternehmen. Die Beiträge haben zum Ziel, das Know-How der Betreiber sowohl von Einzelfahrzeugen als auch von Flurförderzeugflotten zu ergänzen und abzurunden und Entscheidungshilfen zu geben. Eine optimale Auswahl des Flurförderzeugs für den intralogistischen Transportbedarf unter Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen für den Fahrer, technischer Ausstattung des Fahrzeuges mit dem Ziel einer Transportoptimierung und sicherheitstechnischer Randbedingungen führen zu einem wirtschaftlichen Flurförderzeugeinsatz.
InnoTrans 2010 Berlin 21.09.10 - 24.09.10
Internationale Fachmesse für Verkehrstechnik, Innovative Komponenten-Fahrzeuge-Systeme
expopetrotrans Kassel 30.09.10 - 02.10.10
Fachmesse für Umschlag, Transport und Logistik in der Mineralölwirtschaft
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CeMAT Hannover 02.05.11 - 06.05.11
 
Weltmesse für Materialfluss und Logistik, Materialhandhabung, Antriebs-, Förder- und Lagertechnik
Die neue CeMAT stellt zukünftig alle drei Jahre das absolute internationale Highlight der Materialfluss- und Logistikbranche dar. Sie ist der Treffpunkt für die technische Logistikwelt schlechthin und liefert einen umfassenden Überblick der aktuellen Wettbewerbssituation - ein globales Kommunikationsforum und das Tor zu neuen Marktpotentialen.
Gefahrgut
Jede 12. transportierte Tonne ist Gefahrgut 20.08.09 WIESBADEN - Im Jahr 2007 sind insgesamt 352 Millionen Tonnen Gefahrgüter in Deutschland mit Lastkraftwagen, Eisenbahnen und Schiffen befördert worden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war damit rund jede 12. Tonne (8,5%) der gesamten Gütermenge auf Straßen, Schienen und Wasserwegen Gefahrgut. Den höchsten Gefahrgutanteil wies mit 23,8% die Seeschifffahrt auf. Hier wurden 2007 73,9 Millionen Tonnen Gefahrgüter transportiert. Das liegt vor allem an den großen Mengen Rohöl, die nach Deutschland importiert werden. Einen hohen Gefahrgutanteil hatte auch die Binnenschifffahrt mit 20,7% beziehungsweise 51,4 Millionen Tonnen. Die Eisenbahn beförderte 57,4 Millionen Tonnen Gefahrgut; das waren 15,9% ihrer Gesamttransporte. Am niedrigsten lag der Gefahrgutanteil mit 5,2% bei Lkw-Transporten. Da allerdings auf der Straße die weitaus meisten Güter befördert werden, war die absolute Zahl der Gefahrguttransporte mit 168,9 Millionen Tonnen hier wesentlich höher als bei den anderen Verkehrsträgern. Die Beförderung von Gefahrgütern mit Lastkraftwagen, Eisenbahnen und Schiffen blieb im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert. Trotz der Konstanz der gesamten Gefahrguttransporte gab es unterschiedliche Entwicklungen bei den einzelnen Verkehrsträgern. Gestiegen sind die Gefahrguttransporte auf der Straße (+ 1,1%) und in der Binnenschifffahrt (+ 0,7%), Rückgänge der Gefahrguttransporte waren bei der Eisenbahn (- 0,8%) und vor allem im Seeverkehr (- 2,4%) zu verzeichnen. Gefahrguttransporte bestehen überwiegend aus entzündbaren flüssigen Stoffen wie Rohöl, Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl (Gefahrklasse 3). Insgesamt waren 2007 72% aller Gefahrguttransporte Beförderungen der Gefahrklasse 3. Der Anteil dieser Gefahrklasse am gesamten Gefahrgutaufkommen lag für die Seeschifffahrt (84%) beziehungsweise Binnenschifffahrt (77%) höher als für die Straße (68%) und den Eisenbahngüterverkehr (61%). Weitere bedeutende Gefahrklassen waren ätzende Stoffe (Gefahrklasse 8) und Gase (Gefahrklasse 2), auf die 8% beziehungsweise 6% der gesamten Gefahrguttransporte auf Straßen, Schienen und Wasserwegen entfielen. Eine Tabelle bietet die Online-Fassung dieser Pressemitteilung unter www.destatis.de Weitere Auskünfte gibt: Uwe Reim, Telefon: (0611) 75-2210, e-mail Wiesbaden - Veröffentlicht von pressrelations Link zur Pressemitteilung: www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=375861
Selbständig -Scheinselbstständig?

 

 

Selbstständigkeit - Scheinselbstständigkeit
Aus aktuellem Anlass wird hiermit explizit daraufhingewiesen, dass rechtlich Fragen im Zusammenhang mit der Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit von Fahrern/Unternehmern von diesen selbst geklärt werden müssen. Nach neuer Rechtsprechung liegt bei Fahrern ohne eigenes Fahrzeug i. d. R. K E I N E selbständige Tätigkeit vor. Damit unterliegen solche der Sozialversicherungspflicht. Grundätzlich gilt: Im Stellenmarkt von Transportbranche.de haben Inserate von \"selbstständigen\" Fahrern nichts verloren. Hier geht es nur um nichtselbständige Beschäftigung. Transportbranche.de hat nicht die Möglichkeit die Angaben in den aufgegebenen Anzeigen zu Überprüfen. Jeder muss also selbst Wissen und für sich selbst verantwortlich entscheiden, welche Art von Anzeige er aufgibt. Für die Aufgrund der Kontaktaufnahme mittels Transportbrache.de zustandegekommenen oder evtl. zustandekommenden Geschäfte und Verträge sind die Vertragspartner selbst allein verantwortlich. Transportbranche.de haftet somit auch nicht für daraus resultierende Probleme. Sollten Sie über Ihre Rechtssituation im unklaren sein, informieren Sie sich bitte über diesen Link zu einem Merkblatt des Aktionsbündnisses zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe: www.zoll.de/e0_downloads/d0_veroeffentlichungen/merkblatt_buendnis_bag_zoll.pdf   Bei weiteren Fragen hilft Ihnen Ihre zuständige Zollverwaltung weiter: www.zoll.de/ 

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