In den Wintertagen sollten Autofahrer insbesondere auf
Autobahnen, aber auch auf Bundesstraßen, ihr Augenmerk auf Lkw mit Planendächern
richten. Schneelasten und Eisplatten, die sich nachts auf
den Dächern von Lkw angesammelt haben, können sich lösen und herabfallen. Man
kann von Glück sprechen, wenn diese gefährlichen Lasten auf der Fahrbahn und
nicht in den Windschutzscheiben
des nachfolgenden Verkehrs landen.
Jeden Winter kommt es durch nicht entferntes Eis oder durch Schnee auf
Fahrzeugdächern zu schweren Unfällen oder zu Gefährdungssituationen. Wer kennt
nicht die Schrecksituation, wenn von
einem vorausfahrenden Fahrzeug ein Schneestück plötzlich auf die Frontscheibe
knallt. Aber kaum jemand macht sich vor Fahrtantritt Gedanken über die auf dem
Autodach oder auf der
Kofferaumhaube liegenden Gefahren. Erst wenn die Schneemasse bei einer Bremsung
nach vorne auf die Frontscheibe rutscht, wird man darauf aufmerksam, da man ja
einen Moment lang nichts
sieht.
Auf Lkw-Planen können sich mehr als hundert Liter Wasser ansammeln und über
Nacht zu Eis gefrieren. Durch flatternde Planen oder durch die Erwärmung des
Fahrzeuges während der Fahrt
können die Eisplatten sich lösen und dann unkontrolliert vom Fahrzeug fallen.
Der Verursacher bemerkt dies häufig überhaupt nicht.
Eisplatte auf einem Lkw löste Unfall aus – 19 Fahrzeuge beteiligt
Ein schwerer Verkehrsunfall auf der Autobahn verdeutlicht die
Gefahr. Auf der Dachplane eines Lkw hatten sich in mehreren Vertiefungen
witterungsbedingt Eisplatten gebildet. Seiner Sorgfaltspflicht,
die Eisplatten vor Fahrtantritt zu entfernen, war der Fahrer nicht nachgekommen.
Während der Fahrt, vom Fahrer unbemerkt, löste sich eine dieser Platten. Ein
nachfolgender Pkw versuchte der
herunterfallenden Eisplatte auszuweichen, kam ins Schleudern, prallte gegen die
Mittelschutzplanke und schleuderte anschließend zurück auf die Fahrbahn, wo es
zum Zusammenstoß mit einem
anderen Pkw kam. Vier weitere Fahrzeuge kamen durch Notbremsungen gerade noch
zum Stehen. Ein weiterer Fahrer erkannte die Situation zu spät und kam trotz
einer sofort eingeleiteten
Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Durch eine Kettenreaktion wurden
die anderen Pkw beschädigt und teilweise aufeinander geschoben; vier
Fahrzeugführer wurden leicht verletzt.
Fehlverhalten des Fahrzeugführers
Der Verursacher bemerkte den Unfall nicht und fuhr weiter. Zum
Glück hatte sich ein Unfallbeteiligter gedankenschnell noch das Kennzeichen des
Anhängers merken können. Bei der sofort eingeleiteten
polizeilichen Fahndung konnte der Lkw mit Anhänger wenig später gestellt werden.
Der Fahrer war sich keiner Schuld bewusst. Auf dem Dach befanden sich aber immer
noch Eisplatten. Der
Gesamtschaden dürfte sich vermutlich im sechsstelligen Bereich bewegt haben.
Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste
Schneereste von seiner
Ladefäche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO
(Straßenverkehrsordnung) i. V. m. § 49 StVO – Sonstige Pflichten des
Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Ein Fahrzeugführer darf durch sein Verhalten niemanden behindern oder gar
schädigen, da auch § 1 Abs. 2 StVO zu beachten ist. Danach hat sich jeder
Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
Verstöße gegen die in § 23 StVO reglementierten Sachverhalte werden ohne
Eintritt eines Schadens mit 25 Euro geahndet. Wird die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt, z. B. wenn rutschender
Schnee die Sicht durch die Frontscheibe behindert, werden 50 Euro fällig und es
werden drei Punkte im Flensburger Zentralregister eingetragen.
Laut Rechtssprechung sind Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigen solche, die die ernstliche Besorgnis begründen, dass sie bei der
Weiterfahrt zu einer Schädigung anderer
Verkehrsteilnehmer führen könnten (u. a. OLG Braunschweig in VRS 16; OLG Köln in
VRS 29,367; OLG Hamm in DAR 60,76).
Bei einem Verkehrsunfall erhöht sich das Bußgeld bereits auf 75 Euro und
ebenfalls drei Punkte im Flensburger Zentralregister. Werden Personen verletzt,
werden bis zu fünf Punkte eingetragen.
Diese werden dann nicht, wie bei einigen anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten,
nach zwei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren wieder gelöscht.
Werden Personen verletzt oder sogar getötet, liegen Verstöße
gegen das Strafgesetzbuch vor, u. a. nach § 229 (fahrlässige Körperverletzung)
oder nach § 222 (fahrlässige Tötung).
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene
Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die
Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß gegen §
142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – vorliegen.
Das Herabfallen der Eisplatten und das Liegenlassen auf der Fahrbahn kann
zusätzlich einen Verstoß nach § 32 StVO beinhalten. Dort heißt es, dass es
verboten ist, die Straße zu verschmutzen
oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder diese dort
liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Der für solche verkehrswidrigen
Zustände Verantwortliche hat für die unverzüglich Beseitigung zu sorgen und muss
die Gefahrenstelle bis dahin ausreichend kenntlich machen.
Tabelle: Beispiele für Sanktionen bei Fehlverhalten des
Fahrzeugführers
| Tatbestand
|
Fundstelle |
Sanktionen |
Punkte |
Tatbestandsnummer(TBNR) |
|
Führen eines Fahrzeugs, obwohl die Ver-kehrssicherheit litt |
§ 23 Absatz 1,§ 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 107.2
BKat |
Verwarngeld 25 Euro |
0 |
123112 |
|
Führen ein nicht vorschriftsmäßigen Fahr- zeugs, wodurch die
Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt wurde |
§ 23 Absatz 1, § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 108
BKat |
Bußgeld 50 Euro |
3 |
123600 |
|
Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahr- zeugs, wodurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde und es zu einem
Unfall kam |
§ 23 Absatz 1, § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 108
BKat |
Bußgeld 75 Euro
|
3 |
123601 |
|
Verursachung einer Körperverletzung einer anderen Person
durch Fahrlässigkeit |
§ 229 StGB |
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
5 |
|
|
Verursachung des Todes eines Menschen durch Fahrlässigkeit
|
§ 222 StGB |
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
5 |
|
| Tatbestand |
Fundstelle |
Sanktionen |
Punkte |
Tatbestandsnummer(TBNR) |
|
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
§ 142 StGB |
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
5 bis 7 |
|
|
Gefährdung/Erschwernis des Verkehrs durch Verlieren bzw.
Liegenlassen eines Gegen-standes auf der Straße |
§ 32 Absatz 1, § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG, Nr. 123
BKat |
Bußgeld 40 Euro |
1 |
132600 |
Halterverantwortung
Aber nicht nur der Fahrzeugführer ist verantwortlich. Nach § 31
i. V. m. § 69 a StVZO kann auch der Halter belangt werden, vorausgesetzt, dass
er vom aktuellen Zustand des Fahrzeugs Kenntnis hat
und der Lkw sich in seinem Zugriffsbereich befindet. Die
Halterverantwortlichkeit ist häufig auf einen Disponenten oder Fuhrparkleiter
schriftlich übertragen worden und somit auch rechtsverbindlich.
Kommt es zu einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer, treten die Bestimmungen
aus § 14 Ordnungswidrigkeitengesetz (Beteiligung) in Kraft.
Eis auf Dächern stellt die Lkw-Fahrer vor große Probleme. Reinigungsarbeiten
sind aus Zeitknappheit häufig nicht vorgesehen, außerdem sind die Dächer von
innen nur schwer zu erreichen
und Leitern werden selten mitgeführt.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und der Deutsche
Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR) fordern, dass ein Fahrer sich im Rahmen der
Abfahrtskontrolle davon überzeugen muss, dass
sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Führerhauses
befinden. Entfernt er Schnee, Eisteile oder sonstige Fremdgegenstände nicht, so
haftet er im Falle eines dadurch
verursachten Unfalls selbst.
BG und DVR raten:
1. Falls möglich, ist ein überdachter Parkplatz zu nutzen.
2. Verwendet man eine Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus, sind bestimmte
Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Eine
häufige
Unfallursache ist das Wegrutschen der Leiter, vor allem dann, wenn diese zu kurz
und der Boden zu glatt ist. Anlegeleitern sind erfahrungsgemäß ausreichend lang,
wenn zum Erreichen der
höchsten Arbeitsposition die obersten vier Sprossen nicht bestiegen werden
müssen. Sie müssen im richtigen Anstellwinkel (ca. 65 bis 75 Grad) aufgestellt
und gegen Umkippen bzw. Wegrutschen
gesichert werden (z. B. durch einen Gurt).
3. Nie vom Fahrzeug springen! Das Auf- und Absteigen über Reifen, Felgen oder
Radnaben ist gefährlich und daher verboten. Aufstiege und Haltegriffe benutzen.
4. Bei Planenaufbauten kann eine weitere Methode angewandt werden: falls
möglich, auf die Ladefläche des Fahrzeuges steigen und anschließend von innen z.
B. mit Stecklatten, einem
Besenstiel oder sonstigem Hilfsgerät gegen die Abdeckplane des Aufbaus drücken.
Dabei darauf achten, dass durch die herabfallenden Teile niemand gefährdet wird.
Durch anschließende
Sichtprüfung sicherstellen, dass das Dach frei von gefährlichen Dachlasten ist.
5. Benutzung eines vorschriftenkonformen Gerüsts, das an das Fahrzeug
herangeschoben oder herangefahren werden kann, um gefährliche Dachlasten zu
beseitigen.
Einige Autohöfe stellen den Lkw-Fahrern ein Gerüst zur Verfügung, das den
Sicherheitsbestimmungen entspricht. Auf seiner Homepage (